Wer sind wir…

                         …und was tun wir

Der „Jugend-Förderverein Golfclub Brückhausen e.V.“ wurde am 18. Februar 2021 von 10 Clubmitgliedern mit dem Ziel gegründet, die KIDS und Jugendarbeit des GCB tatkräftig, aber vor allem finanziell zu unterstützen. Gerade beim Golf ist es wichtig, Kinder und Jugendliche frühzeitig an diese faszinierende Sportart heranzuführen, und langfristig an den Club zu binden.

In enger Zusammenarbeit mit unserem Jugendwart und den Eltern unseres golfbegeisterten Nachwuchses organisiert und finanziert der Förderverein dann auch Aktivitäten rund um die Jugendarbeit des Clubs.

Neben der finanziellen Unterstützung des Leistungs- und Mannschaftsgolfsports kümmern wir uns um die Organisation von KIDS und Jugendturnieren. Die vielen Erfolge, die die Jugend des GCB in den letzten Jahren bei Ranglistenturnieren erringen konnte, zeigen deutlich, dass diese Arbeit auf fruchtbaren Boden fällt.

Als gemeinnütziger Verein sind wir auf Spenden angewiesen, um unsere Ziele umzusetzen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt und möchten Sie helfen die KIDS und Jugendarbeit im GCB noch besser zu machen? Unsere KIDS und Jugendlichen brauchen Ihre Unterstützung. Werden Sie Mitglied in unserem Förderverein – schon ab 50 Euro Jahresbeitrag sind Sie dabei. Und das Gute daran ist das darüber hinaus weitere Spenden von Ihnen bei der nächsten Steuererklärung absetzbar sind.

Alle notwendigen Unterlagen zum Jugend-Förderverein finden Sie auch auf dieser Internetseite.

Falls eine Mitgliedschaft für Sie nicht in Frage kommt, Sie uns aber trotzdem finanziell unterstützen möchten, können Sie auch gerne ohne Mitgliedschaft Ihre Spende an das angegebene Spendenkonto entrichten. Wir würden uns freuen, wenn wir möglichst viele golfbegeisterte, spendenbereite Menschen von unserer Mission überzeugen könnten.

Worum bitten wir Euch: – Werdet Mitglied in unserem Verein. Bereits für 50,- € Jahresbeitrag seid Ihr dabei. Spendet für unsere Jugendarbeit – auch viele kleine Beträge machen einen großen Unterschied:

SPENDENKONTO:

Jugend-Förderverein Golfclub Brückhausen e.V.

IBAN: DE27 4036 1906 5194 6365 00

Volksbank Münsterland Nord eG.

Und das Beste von allem – wir sind gemeinnützig – Spenden kann man also steuerlich geltend machen.

Wir planen eine Reihe von Aktivitäten um die Zusammenarbeit zwischen dem Club und dem Förderverein zu intensivieren. Wir hoffen auf Eure Unterstützung. Also helft unserer Jugend – Sie sichern die Zukunft unseres Golfsports.

Der Jugend gehört die Zukunft,

dem Spender ein Augenblick voller Dankbarkeit.

Vielen Dank an alle Mitglieder und Gönner

Der Vorstand

Jugend-Förderverein Golfclub Brückhausen e.V.


Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jugend-Förderverein Golfclub Brückhausen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Everswinkel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der am Golfsport interessierten Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr (bzw. bis zum 27. Lebensjahr, soweit sie in Berufsausbildung stehen), ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem Golfsportverein, unter anderem durch:
      a) Organisation und Durchführung von Golffortbildungsveranstaltungen und Talentsichtungen,
      b) Bereitstellung von Lehrmittel und Sportgeräten, während der Golfsportveranstaltungen
      c) Veranstaltungen von Lehrgängen und Turnieren inkl. Entsendungen zu Turnieren
      d) Ausbildung und Betreuung durch Jugendtrainer,
      e) Zusammenarbeit mit lokalen Schulen, Hochschulen und Universitäten zur Förderung von Golf als Jugendsport.
    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
      Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mittel des Vereins

      1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks erhält der Verein durch:
        a) Mitgliederbeiträge
        b) Zuwendungen / Spenden
        c) Zuwendungen des Golfclub Brückhausen e.V., insbesondere Mittel der Landesjugendförderung
      1. Der Vorstand setzt den Mitgliederbeitrag fest, nachdem er die Mitgliederversammlung hierüber angehört hat. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
      1. Die Entrichtung des Jahresbeitrages ist in einer Beitragsordnung zu regeln.
      1. Mitglieder, die über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliederbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt sechs Monate nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres automatisch zum Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 – Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
      1. Die Mitgliedschaft endet durch:
        a.  Austritt
        b.  Ausschluss
        c.  Tod
        d.  Auflösung oder Aufhebung des Vereins
        e.  Wegfall des Vereinszwecks
      2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Brief, E-Mail oder Fax) an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. Bei verspäteter Austrittsmeldung besteht volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr. Der Vorstand kann jedoch eine verspätete Austrittsmeldung als „rechtzeitig“ annehmen, wobei die Entscheidung in das freie Ermessen des Vorstandes gestellt ist.
      3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsentschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
      1. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
        a) der wiederholte Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder gegen die Vereinsinteressen,
        b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins,
        c) unehrenhaftes Verhalten,
        d) Nichterfüllung der Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus:
        a) der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
        b) der bzw. dem Schatzmeister (in),
        c) der bzw. dem Geschäftsführer(in).
      1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin bzw. der Präsident, die bzw. der Schatzmeister (in).
      1. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
        Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung durch Zuruf oder, falls dies beantragt wird, in geheimer, schriftlicher Abstimmung. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei welchem als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so beruft der verbleibende Vorstand eine Ersatzperson, die von der nächsten Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden muss.
      1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unter stellt sind.
      1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten, bei Verhinderung von der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden.
        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsitzungen leitet die bzw. der Präsident(in), bei deren bzw. dessen Verhinderung die bzw. der Schatzmeister(in). Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht sind unzulässig. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Sitzungsleitung und einer bzw. einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen und allen Vorstandmitgliedern zuzuleiten ist.
        In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
      1. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt eine bzw. einen Kassenprüfer (in) die bzw. der über das Ergebnis der Kassenprüfung berichtet.
      1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung nicht entgegen sprechen darf. Die Vorschriften des GmbH-Rechts zur Haftung des Vorstandes gelten analog.
      1. Der Vorstand haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind, es sei denn, es handelt sich um große Fahrlässigkeit.

§ 7 – Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
        a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/in,
        b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/in,
        c) Bestätigung bzw. Aufhebung eines Vorstandbeschlusses auf Ausschuss eine Mitgliedes,
        d) Satzungsänderungen,
        e) Auflösung des Vereins,
        f) Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
      1. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres für das abgelaufene Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
      1. Die Einladung hat spätesten vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
      1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
        a) Jahresbericht,
        b) Rechnungsbericht,
        c) Bericht der Kassenprüfer/in,
        d) Entlastung der Kassenprüfer/in,
        e) Entlastung des Vorstandes,
        f) Wahlen und Satzungsänderungen, letztere mit Angabe des Wortlauts der Änderung,
        g) Anträge der Mitglieder
      1. Die Mitgliederversammlung ist beschussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Anträge zur Tagesordnung sind mit einer Frist von acht Tagen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe einer schriftlichen Begründung einzureichen.
      1. In der Mitgliederversammlung sind nur natürliche Personen stimmberechtigt.
      1. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Präsident(in), bei Verhinderung von der bzw. dem Schatzmeister(in), bei Verhinderung von der bzw. dem Geschäftsführer(in) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den bzw. die Leiter(in)
      1. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Abänderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine ¾ -Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe und Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig.
      1. Auch ohne eine Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben.
      1. Wahlen und Beschlüsse werden in offener Abstimmung durchgeführt, sofern nicht 10% der anwesenden Mitglieder für Wahlen eine geheime Abstimmung wünschen.
      1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt haben.
        Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze (4) bis (10)
      2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Ferner ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Rundschreiben zu berichten.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die auf die Erreichung des Vereinszweckes gerichteten Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
      2. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 9 – Auflösung des Vereins

      1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Jedem Mitglied ist von dem Antrag auf Auslösung unter Angabe der Gründe schriftliche Mitteilung zu machen. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 7 Absatz 8.
      1. Bei Auflösung des Vereins oder des Wegfalls einer bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Golfclub Brückhausen e.V. mit der Auflage, dieses ausschließlich zur Förderung des Sports, insbesondere des Jugendgolfsports zu verwenden.

Die vorstehende Satzung wurde am 18. Februar 2021 von der Gründungsversammlung in Everswinkel beschlossen und tritt mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit in Kraft.


Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

      1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
      1. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge

§ 2 Zahlungsweise und Fälligkeit

      1. Die festgesetzten Beiträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
      2. Die Beitragszahlung erfolgt durch SEPA-Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.

§ 3 Beiträge

      1. Alle Mitglieder, unabhängig vom Alter und Geschlecht, zahlen den gleichen Jahresbeitrag.
      1. Der Jahresbeitrag beträgt 50,00 Euro.
      1. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf die Ermäßigung ist mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
      1. Änderungen per persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.
      1. Auf Antrag kann der Jahresbeitrag auch, spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres, auf das Beitragskonto des Vereins überwiesen werden.
      1. Im Beitrag ist KEIN Jahresbeitrag zum deutschen Golfverband enthalten.

§ 4 Vereinskonto

Das Konto des Fördervereins besteht unter seinem Namen bei der Vereinigten Volksbank Münsterland Nord eG unter:
Kontoinhaber: „Jugend-Förderverein Golfclub Brückhausen e.V.“
IBAN: DE27 4036 1906 5194 6365 00